Satzung
des Verkehrs- und Verschönerungsverein Harpstedt e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen „Verkehrs- und Verschönerungsverein Harpstedt e.V.“ Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Harpstedt
§ 2 Gemeinnützigkeit, Rechnungsjahr
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützliche Zwecke. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln des Vereines erhalten.
Etwaige Überschüsse sind ausschließlich wieder für Zwecke des Vereins zu verwenden.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Aufgaben des Vereins
Die Aufgaben, die dem Verein gestellt sind, sind folgende:
- Die Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes, die Mitwirkung bei der Erhöhung des Freizeitwertes und beim Umweltschutz.
- Anlage von Spazierwegen und Aufstellung von Ruhebänken.
- Sauberhaltung der Anlagen im Orts- und Waldgebiet.
- Pflege der Fremdenverkehrsbereitschaft und der Gastlichkeit der Bevölkerung und Aufstellung eines Unterkunftsverzeichnisses.
- Betreuung der Gäste, zu deren Wohl Einrichtungen unterhalten und vermehrt werden sollen.
- Örtliche Fremdenverkehrswerbung durch Herausgabe von Informationsmaterial und Werbemitteln, sowie publizistische Werbearbeit.
- Mitarbeit an der Verbesserung der Verkehrsmittel, ihrer Fahrpläne und aller sonstigen Verkehrseinrichtungen.
- Erörterung von Vorschlägen aus der Bevölkerung und deren mögliche Verwirklichung.
- Pflege überlieferten Kulturgutes.
§ 4 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein eng mit den kommunalen Körperschaften und anderen Fremdenverkehrs-Organisationen zusammen.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die die Bestrebungen des Vereines fördern wollen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen
gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und die Beiträge zu zahlen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf Grund eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Gegen einen ablehnenden
Bescheid ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschließung. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Schluss des Rechnungsjahres erfolgen. Die Ausschließung kann
durch den Vorstand erfolgen:
- Wegen unterlassener Zahlung des Beitrages nach vorrausgegangener, erfolglos gebliebender Aufforderung.
- Bei Verletzung der Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- 1. Der Vorstand
- 2. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand kann durch andere Mitglieder erweitert werden. Er kann zur
Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
§ 9 Gesetzliche Vertreter
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind – jeder für sich – der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassenwart.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Sie ist wenigstens eine Woche vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.
Eine außerordentlichen Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein zehntel der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge aus dem Kreise der Mitglieder müssen mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht
werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die Tagesordnung muss bei der Jahreshauptversammlung folgende Punkte enthalten:
- a) Jahresbericht,
- b) Jahresrechnung, Rechnungsrüfungsbericht,Entlastung des Vorstandes,
- c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
- d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- e) Vorliegende Anträge.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Verhandlungen und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse.
- Aufstellung des Haushaltsplanes.
- Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Einsetzen von Ausschüssen.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeiten des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom
Vorstand abberufen werden.
Die Mitglieder des Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzendes und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 13 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer eines Rechnungsjahres. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarung
des Vorstandes. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.
§ 14 Beiträge
Die Beitragszahlung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt in der Einladung anzugeben.
§ 15 Änderungen der Satzung
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen an die Kommune.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Harpstedt, den 17. Mai 1976